Grundsteuererklärung: Weshalb ist sie notwendig?

Viele von Ihnen haben sie bereits vor mehreren Wochen oder sogar Monaten eingereicht, einige von Ihnen womöglich erst vor Kurzem: die Grundsteuererklärung – oder auch „die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Und vielleicht kamen bei Ihnen nicht nur beim Ausfüllen der umfangreichen Formulare, sondern grundsätzlich zu dem Thema, einige Fragen auf.

Weshalb ist die Abgabe der Grundsteuererklärung überhaupt notwendig? Was bedeutet die neue Festsetzung des Grundsteuerwerts konkret? Kurzum: Wozu das Ganze?

Im Jahr 2019 gab es eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer, eine Grundsteuerreform des Gesetzgebers, also des Deutschen Bundestags. Die Grundlage dazu war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, das damals zu dem Entschluss kam, dass die aktuelle Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sei.

Reformiert werden musste in erster Linie nicht die Grundsteuer als solche – also das Grundsteuergesetz – sondern das Bewertungsgesetz, auf dem die Grundsteuer aufbaut. Nach diesem Bewertungsgesetz wurde der sogenannte Einheitswert ermittelt, welcher den Wert inländischer Immobilien repräsentierte. Das Problem war, dass diese Einheitswerte auf völlig veralteten Wertverhältnissen beruhen: In Westdeutschland auf denjenigen aus 1964; in Ostdeutschland auf Werten von 1935.

Wegen des hiermit verbundenen großen Aufwandes wurde eine eigentlich vorgeschriebene regelmäßige Anpassung dieser Wertverhältnisse – die sogenannte Hauptfeststellung - durch den Bund und die Länder immer wieder aufgeschoben.  

Dass dieses Vorgehen vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, überrascht nicht. Die tatsächlichen Wertverhältnisse sehen heute ganz anders aus als 1964 oder 1935.

Durch die Grundsteuerreform soll die Grundsteuer nun also „fairer“ bemessen werden. Damit das Finanzamt die Höhe der Einheitswerte bzw. Grundsteuerwerte neu berechnen kann, mussten bis Ende Oktober – oder mit Fristverlängerung bis Ende Januar - alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz eine Grundsteuererklärung mit aktuellsten Daten beim Finanzamt abgeben.

Nach Abgabe aller Erklärungen durch die Eigentümer der Grundstücke und Neuberechnung aller Grundsteuerwerte werden diese an die Kommunen übermittelt, die dann durch unter Berücksichtigung ihres Hebesatzes die tatsächliche Höhe der Grundsteuer festlegen.  

Das Land Nordrhein-Westfalen errechnet nun den so genannten „aufkommensneutralen Grundsteuerhebesatz“, also einen Hebesatz, der bewirkt, dass die Gesamthöhe des Grundsteueraufkommens einer Kommune gleichbleibt. Einfacher ausgedrückt: Das, was eine Kommune an Geld durch die Grundsteuerabgaben von Grundbesitzerinnen und –besitzern einnimmt, bleibt in Summe gleich. Es wird lediglich entsprechend dem neu ermittelten Wert des Grundbesitzes unter den Eigentümerinnen und -eigentümern umverteilt und wird so für jede und jeden neu berechnet.

Aufgrund der (teilweise) neuen Faktoren, mit denen das Finanzamt die Grundsteuerabgaben bemisst, kann es also dazu kommen, dass Sie weniger Grundsteuer zahlen müssen, genauso viel, oder aber mehr.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass das neue Grundsteuerrecht ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung kommt. Sie zahlen also erst ab dann den neu berechneten Betrag.

Diejenigen, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, werden gebeten, dies schnellmöglich noch nachzuholen, da die Frist zur Abgabe am 31. Januar 2023 abgelaufen ist. Ein Hinweis an dieser Stelle: Wird die Grundsteuererklärung nicht abgegeben, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage. Auch nach dieser Schätzung besteht jedoch weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie bei den unten aufgelisteten Serviceangeboten der Finanzverwaltung.

Für individuelle Rückfragen stehen die Expert*innen des Finanzamtes Aachen-Kreis unter 0241/469-1959 zur Verfügung.

Serviceangebote der Finanzverwaltung:

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