Überblick zur Winterwartung
Bei Schnee- und Eisglätte besteht wieder die Räum- und Streupflicht, die in der Straßenreinigungssatzung festgelegt ist.
Die Winterwartung der Gehwege ist in allen Straßen der Stadt auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Nachfolgend sind die damit verbundenen Pflichten im Überblick zusammengestellt:
Was ist zu räumen?
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
Wo muss geräumt werden?
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.
Wie darf geräumt werden?
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Was passiert an Bushaltestellen?
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege von den Anliegern so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Was passiert mit der Fahrbahn?
Bei Eis- und Schneeglätte sind gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn durch die Anlieger zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
Was ist, wenn niemand gegenüber wohnt?
Ist nur auf einer Straßenseite ein zur Winterwartung verpflichteter Anlieger vorhanden, so erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auf die gesamte Breite der gekennzeichneten Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen.
Wann muss geräumt werden?
Werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag, und zwar werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, zu beseitigen.
Wohin mit dem Schnee?
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf Baumscheiben oder begrünten Flächen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
Wo räumt der Baubetriebshof?
In Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen nimmt die Stadt die gesetzliche Winterwartung der Fahrbahn durch den städtischen Baubetriebshof selbst wahr. Diese Straßen sind im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung in der Spalte Winterwartung mit „S“ bezeichnet. Hierfür wird von den Eigentümern eine „Straßenreinigungsgebühr für die Winterwartung“ über den städtischen Abgabenbescheid erhoben.
Den kompletten Text der städtischen Straßenreinigungssatzung mit dem Straßenverzeichnis finden Sie auf der Homepage www.baesweiler.de unter „Rathaus“ - „Ortsrecht“ - „Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung“.